Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen
Selbst ein noch so kurzer Fahrtweg ist nur mit Kennzeichen erlaubt – eine Möglichkeit ist das Kurzzeitkennzeichen.

Gesetzt den Fall, Sie haben einen Wagen erworben, der abgemeldet ist und wollen ihn trotzdem ohne Hänger (falls fahrtüchtig) zu Ihrem Wohnort überführen, dann bleibt die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Dieses Kennzeichen mit dem gelben Feld auf der rechten Seite erlaubt es, das Fahrzeug im Zeitraum von fünf Tagen an seinen Bestimmungsort zu bringen. Das kann beispielsweise auch die Vorfahrt beim TÜV sein, wenn dieser abgelaufen ist und damit die Fahrt mit dem regulären Kennzeichen nicht mehr möglich ist. Erlaubt sind auch Probe- und Prüfungsfahrten.

Sieht man also ein Auto, auf dessen Kennzeichen im rechten, gelben Feld eine Kombination wie etwa 10/08/18 übereinander steht, dann gilt dieses Kennzeichen bis zum 10.08.2018.

Verwendet werden darf dieses Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug. Immerhin hat man den Vorteil, dass man sich um die Umweltplakette während dieser fünf Tage nicht kümmern muss, denn das Kurzzeitkennzeichen setzt eventuelle Fahrverbote außer Kraft.

Um ein solches Kurzzeitkennzeichen zu bekommen, muss dieses beantragt werden. Dabei ist der Personalausweis Voraussetzung, dazu eine Meldebestätigung und eine gültige Versicherungsbestätigung für bis zu fünf Tage. Die Gebühr für die Beantragung ist bundeseinheitlich 13,10 Euro. Dazu kommen noch etwa 30 Euro für die Versicherung (was allerdings oft auf die eigentliche Zulassung angerechnet werden kann) und etwa 20 Euro für das Prägen der Schilder.